Behörde für Eingliederungshilfe beantragen
Zuständig ist in der Regel das Sozialamt an Ihrem Hauptwohnsitz.
Bei Kindern und Jugendlichen mit seelischer Behinderung ist das Jugendamt zuständig (§ 35a SGB VIII). Bei körperlicher oder geistiger Behinderung sowie für Erwachsene ist der Träger der Eingliederungshilfe zuständig – meist das Sozialamt oder die Kreisverwaltung (SGB IX).
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Sozialamt
Zuständig für:
- Sozialhilfe
- Grundsicherung
- Hilfe zur Pflege
- Eingliederungshilfe
- Bestattungskosten