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Sonstiges

Abwassereinleitung genehmigen lassen

Wasserrechtliche Genehmigung für die Einleitung von gereinigtem Abwasser in ein Gewässer (z. B. Betriebe ohne Kanalanschluss).

Bearbeitung: ca. 2 Monate
Erfolgsquote: 55.0 %

So gehen Sie vor

  1. 1

    Antrag bei der Unteren Wasserbehörde stellen

    Mit Abwasseranalyse, Beschreibung der Behandlungsanlage und Lageplan.

  2. 2

    Prüfung der Gewässerverträglichkeit

    Behörde prüft Schadstoffbelastung und Kapazität des aufnehmenden Gewässers.

  3. 3

    Wasserrechtliche Erlaubnis mit Auflagen

    Festlegung von Grenzwerten und Überwachungspflichten.

Benötigte Unterlagen

  • AbwasseranalysePflicht

    Aktuelle chemisch-biologische Analyse des einzuleitenden Abwassers.

Zuständige Stelle

Zuständig ist die Behörde Ihres Hauptwohnsitzes.Behörde finden →

Gebühren

Je nach Fall unterschiedlich

Bearbeitungszeit

ca. 2 Monate

Offiziell: max. ca. 3 Monate

Online-Antrag

Persönlich oder per Post

Häufige Fehler

  • Abwasseranalyse nicht aktuell
  • Einleitungsmenge falsch angegeben

Häufige Ablehnungsgründe

  • Grenzwerte für Schadstoffe überschritten
  • Gewässer für weitere Belastung nicht geeignet

Gegen eine Ablehnung können Sie in der Regel Widerspruch einlegen.

Das Wichtigste vor dem Antrag

Wer bekommt es?

Gewerbebetriebe und landwirtschaftliche Betriebe, die Abwasser direkt in Gewässer einleiten möchten.

Einkommensgrenze

Grenze variiert nach Haushalt und Region – Tabelle beim zuständigen Amt oder im Antragsassistenten.

Bearbeitungszeit

Bundesweit: ca. ca. 2 Monate

Erfolgsquote

ca. 55.0 % (Schätzung)

Häufigste Fehler

  • Abwasseranalyse nicht aktuell
  • Einleitungsmenge falsch angegeben

Häufige Ablehnungsgründe

  • Grenzwerte für Schadstoffe überschritten
  • Gewässer für weitere Belastung nicht geeignet

Alternativen

  • Verwandte Leistungen im Antrags-Assistenten prüfen
  • Sozialberatung vor Antragstellung nutzen

Bei Ablehnung

Widerspruch binnen 30 Tagen schriftlich – mit Begründung, warum der Bescheid falsch ist, und fehlenden Nachweisen.

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