Ausländischen Schulabschluss anerkennen lassen
Feststellung der Gleichwertigkeit eines ausländischen Schulabschlusses mit einem deutschen Schulabschluss.
So gehen Sie vor
- 1
Antrag beim zuständigen Schulamt stellen
Mit beglaubigten Kopien und Übersetzungen des Schulzeugnisses.
- 2
Prüfung der Gleichwertigkeit
Vergleich mit der anabin-Datenbank und Lehrplandaten.
- 3
Anerkennungsbescheid erhalten
Volle Anerkennung, bedingte Anerkennung oder Empfehlung zur Ergänzungsprüfung.
Benötigte Unterlagen
- Beglaubigte Übersetzung des ZeugnissesPflichtOft vergessen
Von vereidigtem Übersetzer angefertigte Übersetzung.
Zuständige Stelle
Zuständig ist die Behörde Ihres Hauptwohnsitzes.Behörde finden →
Gebühren
Je nach Fall unterschiedlich
Bearbeitungszeit
ca. 2 Monate
Offiziell: max. ca. 2 Monate
Online-Antrag
Persönlich oder per Post
Häufige Fehler
- • Dokumente ohne beglaubigte Übersetzung eingereicht
- • Antrag ohne Apostille oder Legalisation für Nicht-EU-Dokumente
Häufige Ablehnungsgründe
- • Bildungssystem des Herkunftslands nicht vergleichbar
- • Unterlagen nicht in beglaubigter Übersetzung vorliegend
Gegen eine Ablehnung können Sie in der Regel Widerspruch einlegen.
Das Wichtigste vor dem Antrag
Wer bekommt es?
Personen mit ausländischem Schulabschluss, die in Deutschland studieren, arbeiten oder eine Ausbildung beginnen möchten.
Einkommensgrenze
Grenze variiert nach Haushalt und Region – Tabelle beim zuständigen Amt oder im Antragsassistenten.
Bearbeitungszeit
Bundesweit: ca. ca. 2 Monate
Erfolgsquote
ca. 75.0 % (Schätzung)
Häufigste Fehler
- •Dokumente ohne beglaubigte Übersetzung eingereicht
- •Antrag ohne Apostille oder Legalisation für Nicht-EU-Dokumente
Häufige Ablehnungsgründe
- •Bildungssystem des Herkunftslands nicht vergleichbar
- •Unterlagen nicht in beglaubigter Übersetzung vorliegend
Alternativen
- Verwandte Leistungen im Antrags-Assistenten prüfen
- Sozialberatung vor Antragstellung nutzen
Bei Ablehnung
Widerspruch binnen 30 Tagen schriftlich – mit Begründung, warum der Bescheid falsch ist, und fehlenden Nachweisen.