Baumfällgenehmigung beantragen
Genehmigung zum Fällen eines Baums auf dem Privatgrundstück, sofern eine kommunale Baumschutzsatzung gilt.
So gehen Sie vor
- 1
Antrag beim Ordnungsamt oder der Unteren Naturschutzbehörde stellen
Mit Lageplan, Baumgattung, Stammumfang und Begründung.
- 2
Begutachtung durch Behörde
Ggf. Vor-Ort-Termin durch den Baumkontrolleur der Gemeinde.
- 3
Genehmigungsbescheid mit ggf. Ersatzpflanzung
Genehmigung mit Auflagen zur Ersatzpflanzung oder Ausgleichszahlung.
Zuständige Stelle
Zuständig ist die Behörde Ihres Hauptwohnsitzes.Behörde finden →
Gebühren
Je nach Fall unterschiedlich
Bearbeitungszeit
ca. 3 Wochen
Offiziell: max. ca. 1 Monate
Online-Antrag
Persönlich oder per Post
Häufige Fehler
- • Baum ohne Genehmigung gefällt (Bußgeld bis mehrere Tausend Euro)
- • Antrag außerhalb der Antragssaison gestellt (manche Gemeinden: Oktober–Februar)
Häufige Ablehnungsgründe
- • Baum gesund, Fällung nicht gerechtfertigt
- • Baum unter Naturschutz oder Ausgleichsmaßnahme erforderlich
Gegen eine Ablehnung können Sie in der Regel Widerspruch einlegen.
Das Wichtigste vor dem Antrag
Wer bekommt es?
Grundstückseigentümer, die einen geschützten Baum fällen möchten.
Einkommensgrenze
Grenze variiert nach Haushalt und Region – Tabelle beim zuständigen Amt oder im Antragsassistenten.
Bearbeitungszeit
Bundesweit: ca. ca. 3 Wochen
Erfolgsquote
ca. 60.0 % (Schätzung)
Häufigste Fehler
- •Baum ohne Genehmigung gefällt (Bußgeld bis mehrere Tausend Euro)
- •Antrag außerhalb der Antragssaison gestellt (manche Gemeinden: Oktober–Februar)
Häufige Ablehnungsgründe
- •Baum gesund, Fällung nicht gerechtfertigt
- •Baum unter Naturschutz oder Ausgleichsmaßnahme erforderlich
Alternativen
- Verwandte Leistungen im Antrags-Assistenten prüfen
- Sozialberatung vor Antragstellung nutzen
Bei Ablehnung
Widerspruch binnen 30 Tagen schriftlich – mit Begründung, warum der Bescheid falsch ist, und fehlenden Nachweisen.
Fragen & Antworten
Gilt die Genehmigungspflicht auch für kranke Bäume?▼
Ja, auch kranke oder tote Bäume unterliegen der Genehmigungspflicht, wenn sie unter die Baumschutzsatzung fallen.