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Wohnen

Vorbescheid (Bauvoranfrage) beantragen

Vorabklärung der baurechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens vor dem eigentlichen Bauantrag.

Bearbeitung: ca. 4 Wochen
Erfolgsquote: 75.0 %

So gehen Sie vor

  1. 1

    Bauvoranfrage beim Bauamt einreichen

    Mit Lageplan, Beschreibung des Vorhabens und konkreten Fragestellungen.

  2. 2

    Prüfung durch das Bauamt

    Bauamt prüft nur die gestellten Fragen, nicht das Gesamtvorhaben.

  3. 3

    Vorbescheid erhalten

    Positiver Vorbescheid bindet das Bauamt für 3 Jahre.

Zuständige Stelle

Zuständig ist die Behörde Ihres Hauptwohnsitzes.Behörde finden →

Gebühren

Je nach Fall unterschiedlich

Bearbeitungszeit

ca. 4 Wochen

Offiziell: max. ca. 1 Monate

Online-Antrag

Persönlich oder per Post

Häufige Fehler

  • Zu allgemeine Anfrage ohne konkrete Fragestellung
  • Positiver Vorbescheid als Baugenehmigung missverstanden

Häufige Ablehnungsgründe

  • Vorhaben widerspricht Bebauungsplan
  • Außenbereich (§ 35 BauGB) ohne privilegiertes Vorhaben

Gegen eine Ablehnung können Sie in der Regel Widerspruch einlegen.

Das Wichtigste vor dem Antrag

Wer bekommt es?

Bauherren, die vor einem kostenintensiven Bauantrag klären möchten, ob ihr Vorhaben grundsätzlich genehmigungsfähig ist.

Einkommensgrenze

Grenze variiert nach Haushalt und Region – Tabelle beim zuständigen Amt oder im Antragsassistenten.

Bearbeitungszeit

Bundesweit: ca. ca. 4 Wochen

Erfolgsquote

ca. 75.0 % (Schätzung)

Häufigste Fehler

  • Zu allgemeine Anfrage ohne konkrete Fragestellung
  • Positiver Vorbescheid als Baugenehmigung missverstanden

Häufige Ablehnungsgründe

  • Vorhaben widerspricht Bebauungsplan
  • Außenbereich (§ 35 BauGB) ohne privilegiertes Vorhaben

Alternativen

  • Verwandte Leistungen im Antrags-Assistenten prüfen
  • Sozialberatung vor Antragstellung nutzen

Bei Ablehnung

Widerspruch binnen 30 Tagen schriftlich – mit Begründung, warum der Bescheid falsch ist, und fehlenden Nachweisen.

Fragen & Antworten

Was unterscheidet Vorbescheid und Baugenehmigung?

Der Vorbescheid klärt nur einzelne Aspekte der Zulässigkeit, ist aber kein Recht auf Baubeginn. Dafür ist die vollständige Baugenehmigung notwendig.

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