Berufskrankheit anzeigen
Meldung einer Berufskrankheit durch den Arzt oder den Versicherten an die zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse.
So gehen Sie vor
- 1
Berufskrankheit beim Arzt oder selbst anzeigen
Berufskrankheitenanzeige an die zuständige BG oder Unfallkasse.
- 2
Medizinische Begutachtung
Berufsgenossenschaft beauftragt Gutachter zur Kausalitätsprüfung.
- 3
Entscheidung über Anerkennung
Bei Anerkennung: Heilbehandlung, Berufskrankheitsrente je nach Minderung der Erwerbsfähigkeit.
Zuständige Stelle
Zuständig ist die Behörde Ihres Hauptwohnsitzes.Behörde finden →
Gebühren
Je nach Fall unterschiedlich
Bearbeitungszeit
ca. 1 Monate
Offiziell: max. ca. 2 Monate
Online-Antrag
Persönlich oder per Post
Häufige Fehler
- • Anzeige nur durch Arzt abgewartet (Eigenanzeige möglich)
- • Berufliche Exposition nicht ausreichend dokumentiert
Häufige Ablehnungsgründe
- • Keine gesetzlich anerkannte Berufskrankheit nach BK-Liste
- • Kausalzusammenhang zwischen Tätigkeit und Erkrankung nicht nachgewiesen
Gegen eine Ablehnung können Sie in der Regel Widerspruch einlegen.
Das Wichtigste vor dem Antrag
Wer bekommt es?
Versicherte, bei denen der Verdacht einer Berufskrankheit (z. B. Lärmschwerhörigkeit, Asbestose) besteht.
Einkommensgrenze
Grenze variiert nach Haushalt und Region – Tabelle beim zuständigen Amt oder im Antragsassistenten.
Bearbeitungszeit
Bundesweit: ca. ca. 1 Monate
Erfolgsquote
ca. 40.0 % (Schätzung)
Häufigste Fehler
- •Anzeige nur durch Arzt abgewartet (Eigenanzeige möglich)
- •Berufliche Exposition nicht ausreichend dokumentiert
Häufige Ablehnungsgründe
- •Keine gesetzlich anerkannte Berufskrankheit nach BK-Liste
- •Kausalzusammenhang zwischen Tätigkeit und Erkrankung nicht nachgewiesen
Alternativen
- Verwandte Leistungen im Antrags-Assistenten prüfen
- Sozialberatung vor Antragstellung nutzen
Bei Ablehnung
Widerspruch binnen 30 Tagen schriftlich – mit Begründung, warum der Bescheid falsch ist, und fehlenden Nachweisen.
Fragen & Antworten
Wer kann eine Berufskrankheit anzeigen?▼
Ärzte sind zur Anzeige verpflichtet. Versicherte können die Erkrankung auch selbst anzeigen.