Demonstration anmelden
Anmeldung einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel (Demonstration) bei der zuständigen Versammlungsbehörde.
So gehen Sie vor
- 1
Anmeldung 48 Stunden vorher bei der Versammlungsbehörde
Zumeist beim Ordnungsamt oder der Polizei, mit Angaben zu Ort, Zeit, Route und erwarteter Teilnehmerzahl.
- 2
Kooperationsgespräch mit der Behörde
Abstimmung von Route, Auflagen und Sicherheitskonzept.
- 3
Auflagen entgegennehmen
Demonstration darf mit ggf. Auflagen stattfinden.
Zuständige Stelle
Zuständig ist die Behörde Ihres Hauptwohnsitzes.Behörde finden →
Gebühren
Je nach Fall unterschiedlich
Bearbeitungszeit
2 Tage
Offiziell: max. 3 Tage
Online-Antrag
Persönlich oder per Post
Häufige Fehler
- • Anmeldung weniger als 48 Stunden vor der Veranstaltung (§ 14 VersG)
- • Verantwortliche Person nicht benannt
Häufige Ablehnungsgründe
- • Unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit
- • Route oder Versammlungsort nicht genehmigungsfähig
Gegen eine Ablehnung können Sie in der Regel Widerspruch einlegen.
Das Wichtigste vor dem Antrag
Wer bekommt es?
Veranstalter und Anmelder von Demonstrationen und Kundgebungen im öffentlichen Raum.
Einkommensgrenze
Grenze variiert nach Haushalt und Region – Tabelle beim zuständigen Amt oder im Antragsassistenten.
Bearbeitungszeit
Bundesweit: ca. 2 Tage
Erfolgsquote
ca. 92.0 % (Schätzung)
Häufigste Fehler
- •Anmeldung weniger als 48 Stunden vor der Veranstaltung (§ 14 VersG)
- •Verantwortliche Person nicht benannt
Häufige Ablehnungsgründe
- •Unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit
- •Route oder Versammlungsort nicht genehmigungsfähig
Alternativen
- Verwandte Leistungen im Antrags-Assistenten prüfen
- Sozialberatung vor Antragstellung nutzen
Bei Ablehnung
Widerspruch binnen 7 Tagen schriftlich – mit Begründung, warum der Bescheid falsch ist, und fehlenden Nachweisen.
Fragen & Antworten
Kann eine Demonstration verboten werden?▼
Verbote sind nur zulässig, wenn eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit besteht. Das Versammlungsrecht ist ein Grundrecht (Art. 8 GG).