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Sonstiges

Demonstration anmelden

Anmeldung einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel (Demonstration) bei der zuständigen Versammlungsbehörde.

Bearbeitung: 2 Tage
Erfolgsquote: 92.0 %

So gehen Sie vor

  1. 1

    Anmeldung 48 Stunden vorher bei der Versammlungsbehörde

    Zumeist beim Ordnungsamt oder der Polizei, mit Angaben zu Ort, Zeit, Route und erwarteter Teilnehmerzahl.

  2. 2

    Kooperationsgespräch mit der Behörde

    Abstimmung von Route, Auflagen und Sicherheitskonzept.

  3. 3

    Auflagen entgegennehmen

    Demonstration darf mit ggf. Auflagen stattfinden.

Zuständige Stelle

Zuständig ist die Behörde Ihres Hauptwohnsitzes.Behörde finden →

Gebühren

Je nach Fall unterschiedlich

Bearbeitungszeit

2 Tage

Offiziell: max. 3 Tage

Online-Antrag

Persönlich oder per Post

Häufige Fehler

  • Anmeldung weniger als 48 Stunden vor der Veranstaltung (§ 14 VersG)
  • Verantwortliche Person nicht benannt

Häufige Ablehnungsgründe

  • Unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit
  • Route oder Versammlungsort nicht genehmigungsfähig

Gegen eine Ablehnung können Sie in der Regel Widerspruch einlegen.

Das Wichtigste vor dem Antrag

Wer bekommt es?

Veranstalter und Anmelder von Demonstrationen und Kundgebungen im öffentlichen Raum.

Einkommensgrenze

Grenze variiert nach Haushalt und Region – Tabelle beim zuständigen Amt oder im Antragsassistenten.

Bearbeitungszeit

Bundesweit: ca. 2 Tage

Erfolgsquote

ca. 92.0 % (Schätzung)

Häufigste Fehler

  • Anmeldung weniger als 48 Stunden vor der Veranstaltung (§ 14 VersG)
  • Verantwortliche Person nicht benannt

Häufige Ablehnungsgründe

  • Unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit
  • Route oder Versammlungsort nicht genehmigungsfähig

Alternativen

  • Verwandte Leistungen im Antrags-Assistenten prüfen
  • Sozialberatung vor Antragstellung nutzen

Bei Ablehnung

Widerspruch binnen 7 Tagen schriftlich – mit Begründung, warum der Bescheid falsch ist, und fehlenden Nachweisen.

Fragen & Antworten

Kann eine Demonstration verboten werden?

Verbote sind nur zulässig, wenn eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit besteht. Das Versammlungsrecht ist ein Grundrecht (Art. 8 GG).

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