Einspruch gegen Steuerbescheid einlegen
Außergerichtlicher Rechtsbehelf gegen einen Steuerbescheid des Finanzamts innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe.
So gehen Sie vor
- 1
Bescheid prüfen
Abweichungen zur eigenen Steuererklärung identifizieren.
- 2
Einspruch einlegen
Schriftlich oder über ELSTER, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe.
- 3
Begründung nachreichen
Kann auch nach Einspruchseinlegung erfolgen.
- 4
Entscheidung des Finanzamts
Bei Ablehnung ist Klage vor dem Finanzgericht möglich.
Benötigte Unterlagen
- SteuerbescheidPflicht
Zuständige Stelle
Zuständig ist die Behörde Ihres Hauptwohnsitzes.Behörde finden →
Gebühren
Je nach Fall unterschiedlich
Bearbeitungszeit
ca. 2 Monate
Offiziell: max. ca. 3 Monate
Online-Antrag
Online möglich – beim zuständigen Amt
Häufige Fehler
- • Frist (1 Monat ab Bekanntgabe) verpasst
- • Einspruch ohne Begründung eingelegt
Häufige Ablehnungsgründe
- • Einspruchsfrist von einem Monat versäumt
- • Begründung enthält keine neuen Tatsachen oder Rechtsfehler
Gegen eine Ablehnung können Sie in der Regel Widerspruch einlegen.
Das Wichtigste vor dem Antrag
Wer bekommt es?
Steuerpflichtige, die mit einem Steuerbescheid nicht einverstanden sind.
Einkommensgrenze
Grenze variiert nach Haushalt und Region – Tabelle beim zuständigen Amt oder im Antragsassistenten.
Bearbeitungszeit
Bundesweit: ca. ca. 2 Monate
Erfolgsquote
ca. 45.0 % (Schätzung)
Häufigste Fehler
- •Frist (1 Monat ab Bekanntgabe) verpasst
- •Einspruch ohne Begründung eingelegt
Häufige Ablehnungsgründe
- •Einspruchsfrist von einem Monat versäumt
- •Begründung enthält keine neuen Tatsachen oder Rechtsfehler
Alternativen
- Verwandte Leistungen im Antrags-Assistenten prüfen
- Sozialberatung vor Antragstellung nutzen
Bei Ablehnung
Widerspruch binnen 30 Tagen schriftlich – mit Begründung, warum der Bescheid falsch ist, und fehlenden Nachweisen.
Fragen & Antworten
Wie lange ist die Einspruchsfrist?▼
Ein Monat nach Bekanntgabe des Bescheids (bei Zustellung per Post gilt der Bescheid am dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben).