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Arbeit & Beruf

Kündigungsschutzklage einreichen

Klage gegen eine arbeitgeberseitige Kündigung beim Arbeitsgericht – muss innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung erhoben werden.

Bearbeitung: ca. 3 Monate
Erfolgsquote: 62.0 %

So gehen Sie vor

  1. 1

    Klagefrist prüfen

    Datum des Zugangs der Kündigung feststellen; 3-Wochen-Frist beginnt am Folgetag.

  2. 2

    Klage einreichen

    Schriftlich beim Arbeitsgericht oder mündlich zu Protokoll der Rechtsantragstelle; Anwalt empfohlen.

  3. 3

    Güteverhandlung abwarten

    Gericht terminiert innerhalb von 2 Wochen eine Güteverhandlung.

Benötigte Unterlagen

  • KündigungsschreibenPflicht
  • ArbeitsvertragPflicht

Zuständige Stelle

Zuständig ist die Behörde Ihres Hauptwohnsitzes.Behörde finden →

Gebühren

Je nach Fall unterschiedlich

Bearbeitungszeit

ca. 3 Monate

Offiziell: max. ca. 2 Wochen

Online-Antrag

Persönlich oder per Post

Häufige Fehler

  • 3-Wochen-Klagefrist versäumt
  • Zuständiges Arbeitsgericht falsch gewählt

Häufige Ablehnungsgründe

  • Klage nach Ablauf der 3-Wochen-Frist eingereicht

Das Wichtigste vor dem Antrag

Wer bekommt es?

Arbeitnehmer, die eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung erhalten haben und das Arbeitsverhältnis fortsetzen oder eine Abfindung erstreiten möchten.

Einkommensgrenze

Grenze variiert nach Haushalt und Region – Tabelle beim zuständigen Amt oder im Antragsassistenten.

Bearbeitungszeit

Bundesweit: ca. ca. 3 Monate

Erfolgsquote

ca. 62.0 % (Schätzung)

Häufigste Fehler

  • 3-Wochen-Klagefrist versäumt
  • Zuständiges Arbeitsgericht falsch gewählt

Häufige Ablehnungsgründe

  • Klage nach Ablauf der 3-Wochen-Frist eingereicht

Alternativen

  • Verwandte Leistungen im Antrags-Assistenten prüfen
  • Sozialberatung vor Antragstellung nutzen

Bei Ablehnung

Bescheid genau lesen: oft hilft Nachreichung oder Neuantrag statt Widerspruch.

Verwandte Leistungen

Fragen & Antworten

Brauche ich einen Anwalt?

In erster Instanz nicht, aber dringend empfohlen.

Was kostet die Klage?

Gerichtsgebühren richten sich nach dem Bruttomonatsgehalt (Streitwert).

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