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Sozialleistungen

Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt) beantragen

Sozialhilfe nach § 27 SGB XII für Personen, die weder erwerbsfähig sind noch Grundsicherung im Alter erhalten und deren Lebensunterhalt nicht gedeckt ist.

Bearbeitung: ca. 2 Wochen
Erfolgsquote: 75.0 %

So gehen Sie vor

  1. 1

    Antrag beim Sozialamt stellen

    Mit Nachweis der Nicht-Erwerbsfähigkeit (ärztliches Attest).

  2. 2

    Bedarfsermittlung durch Sozialamt

    Regelbedarf, Kosten der Unterkunft und Heizung.

  3. 3

    Bescheid und monatliche Zahlung

    Leistungen rückwirkend ab Antragstellung.

Zuständige Stelle

Zuständig ist die Behörde Ihres Hauptwohnsitzes.Behörde finden →

Gebühren

Je nach Fall unterschiedlich

Bearbeitungszeit

ca. 2 Wochen

Offiziell: max. ca. 3 Wochen

Online-Antrag

Persönlich oder per Post

Häufige Fehler

  • Verwechslung mit Bürgergeld (für Erwerbsfähige: Jobcenter, für Nicht-Erwerbsfähige: Sozialamt)
  • Einkommensverhältnisse aller Haushaltsmitglieder nicht vollständig angegeben

Häufige Ablehnungsgründe

  • Erwerbsfähigkeit liegt vor (dann Bürgergeld statt Sozialhilfe)
  • Vorrangige Leistungen nicht ausgeschöpft

Gegen eine Ablehnung können Sie in der Regel Widerspruch einlegen.

Das Wichtigste vor dem Antrag

Wer bekommt es?

Vorübergehend nicht erwerbsfähige Personen unter der Rentenaltersgrenze ohne anderweitigen Anspruch.

Einkommensgrenze

Grenze variiert nach Haushalt und Region – Tabelle beim zuständigen Amt oder im Antragsassistenten.

Bearbeitungszeit

Bundesweit: ca. ca. 2 Wochen

Erfolgsquote

ca. 75.0 % (Schätzung)

Häufigste Fehler

  • Verwechslung mit Bürgergeld (für Erwerbsfähige: Jobcenter, für Nicht-Erwerbsfähige: Sozialamt)
  • Einkommensverhältnisse aller Haushaltsmitglieder nicht vollständig angegeben

Häufige Ablehnungsgründe

  • Erwerbsfähigkeit liegt vor (dann Bürgergeld statt Sozialhilfe)
  • Vorrangige Leistungen nicht ausgeschöpft

Alternativen

  • Verwandte Leistungen im Antrags-Assistenten prüfen
  • Sozialberatung vor Antragstellung nutzen

Bei Ablehnung

Widerspruch binnen 30 Tagen schriftlich – mit Begründung, warum der Bescheid falsch ist, und fehlenden Nachweisen.

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