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Wohnen

Sozialwohnung beantragen

Vermittlung einer öffentlich geförderten Mietwohnung mit vergünstigter Miete an Haushalte mit Wohnberechtigungsschein.

Bearbeitung: ca. 3 Monate
Online-Antrag möglichErfolgsquote: 50.0 %

So gehen Sie vor

  1. 1

    Wohnberechtigungsschein beantragen

    Voraussetzung für die Vermittlung einer Sozialwohnung.

  2. 2

    Bei Wohnungsunternehmen/Genossenschaften bewerben

    Mit WBS bei kommunalen oder geförderten Wohnungsbaugesellschaften.

  3. 3

    Mietvertrag abschließen

    Miete ist auf die im Förderbescheid festgelegte Höchstmiete begrenzt.

Benötigte Unterlagen

  • WohnberechtigungsscheinPflicht

Zuständige Stelle

Zuständig ist die Behörde Ihres Hauptwohnsitzes.Behörde finden →

Gebühren

Je nach Fall unterschiedlich

Bearbeitungszeit

ca. 3 Monate

Offiziell: max. ca. 2 Monate

Online-Antrag

Online möglich – beim zuständigen Amt

Häufige Fehler

  • Wohnberechtigungsschein vor Wohnungssuche nicht beantragt
  • Nur bei einem Vermieter/einer Genossenschaft beworben

Häufige Ablehnungsgründe

  • Kein gültiger Wohnberechtigungsschein
  • Geringe Verfügbarkeit passender Wohnungen

Gegen eine Ablehnung können Sie in der Regel Widerspruch einlegen.

Das Wichtigste vor dem Antrag

Wer bekommt es?

Haushalte mit gültigem Wohnberechtigungsschein (WBS), deren Einkommen die Einkommensgrenzen des Landes nicht überschreitet.

Einkommensgrenze

Einkommensgrenzen nach Landeswohnraumförderungsgesetz, gestaffelt nach Haushaltsgröße (z. B. Single ca. 18.000–24.000 € Jahresbrutto je nach Bundesland).

Bearbeitungszeit

Bundesweit: ca. ca. 3 Monate

Erfolgsquote

ca. 50.0 % (Schätzung)

Häufigste Fehler

  • Wohnberechtigungsschein vor Wohnungssuche nicht beantragt
  • Nur bei einem Vermieter/einer Genossenschaft beworben

Häufige Ablehnungsgründe

  • Kein gültiger Wohnberechtigungsschein
  • Geringe Verfügbarkeit passender Wohnungen

Alternativen

  • Verwandte Leistungen im Antrags-Assistenten prüfen
  • Sozialberatung vor Antragstellung nutzen

Bei Ablehnung

Widerspruch binnen 30 Tagen schriftlich – mit Begründung, warum der Bescheid falsch ist, und fehlenden Nachweisen.

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