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Sonstiges

Volksfest oder Jahrmarkt genehmigen lassen

Genehmigung für die Veranstaltung eines Volksfests, Jahrmarkts oder ähnlicher Publikumsveranstaltungen beim Ordnungsamt.

Bearbeitung: ca. 4 Wochen
Erfolgsquote: 82.0 %

So gehen Sie vor

  1. 1

    Antrag beim Ordnungsamt stellen

    Mit Sicherheitskonzept, Geländeplan, Programm und erwartetem Besucheraufkommen.

  2. 2

    Abstimmung mit Feuerwehr, Gesundheitsamt und Polizei

    Ordnungsamt koordiniert die beteiligten Behörden.

  3. 3

    Genehmigungsbescheid mit Auflagen

    Auflagen zu Sicherheit, Lärm, Sanitäranlagen, Öffnungszeiten.

Benötigte Unterlagen

  • SicherheitskonzeptPflichtOft vergessen

    Darstellung aller Sicherheitsmaßnahmen inkl. Evakuierungsplan.

Zuständige Stelle

Zuständig ist die Behörde Ihres Hauptwohnsitzes.Behörde finden →

Gebühren

Je nach Fall unterschiedlich

Bearbeitungszeit

ca. 4 Wochen

Offiziell: max. ca. 1 Monate

Online-Antrag

Persönlich oder per Post

Häufige Fehler

  • Antrag zu kurzfristig (mind. 6–8 Wochen vorab)
  • Sanitäranlagen und Sicherheitsdienst nicht eingeplant

Häufige Ablehnungsgründe

  • Sicherheitskonzept unzureichend
  • Lärmschutzauflagen nicht erfüllbar

Gegen eine Ablehnung können Sie in der Regel Widerspruch einlegen.

Das Wichtigste vor dem Antrag

Wer bekommt es?

Veranstalter von öffentlichen Festen, Märkten und Jahrmärkten.

Einkommensgrenze

Grenze variiert nach Haushalt und Region – Tabelle beim zuständigen Amt oder im Antragsassistenten.

Bearbeitungszeit

Bundesweit: ca. ca. 4 Wochen

Erfolgsquote

ca. 82.0 % (Schätzung)

Häufigste Fehler

  • Antrag zu kurzfristig (mind. 6–8 Wochen vorab)
  • Sanitäranlagen und Sicherheitsdienst nicht eingeplant

Häufige Ablehnungsgründe

  • Sicherheitskonzept unzureichend
  • Lärmschutzauflagen nicht erfüllbar

Alternativen

  • Verwandte Leistungen im Antrags-Assistenten prüfen
  • Sozialberatung vor Antragstellung nutzen

Bei Ablehnung

Widerspruch binnen 30 Tagen schriftlich – mit Begründung, warum der Bescheid falsch ist, und fehlenden Nachweisen.

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