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Recht & Justiz

Vollstreckungsbescheid beantragen

Vollstreckungsbescheid nach § 699 ZPO beantragen – wenn der Schuldner keinen Widerspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt hat. Schafft einen vollstreckbaren Titel für die Zwangsvollstreckung.

Bearbeitung: ca. 2 Wochen
Online-Antrag möglichErfolgsquote: 78.0 %

So gehen Sie vor

  1. 1

    Online-Antrag über Mahnportal stellen

    Unter www.mahngerichte.de; automatisch zuständiges Mahngericht.

  2. 2

    Mahnbescheid wird an Schuldner zugestellt

    Schuldner hat 2 Wochen Widerspruchsfrist.

  3. 3

    Vollstreckungsbescheid beantragen

    Bei ausbleibendem Widerspruch Vollstreckungsbescheid und Pfändung möglich.

Benötigte Unterlagen

  • Belege zur Forderung (Rechnung, Vertrag)

Zuständige Stelle

Zuständig ist die Behörde Ihres Hauptwohnsitzes.Behörde finden →

Gebühren

Je nach Fall unterschiedlich

Bearbeitungszeit

ca. 2 Wochen

Offiziell: max. ca. 2 Wochen

Online-Antrag

Online möglich – beim zuständigen Amt

Häufige Fehler

  • Zinsen nicht korrekt berechnet
  • Vollstreckungsbescheid nicht rechtzeitig beantragt

Häufige Ablehnungsgründe

  • Antrag unvollständig
  • Forderung nicht fällig

Das Wichtigste vor dem Antrag

Wer bekommt es?

Gläubiger, die bereits einen rechtskräftigen Mahnbescheid erwirkt haben, gegen den kein Widerspruch eingelegt wurde.

Einkommensgrenze

Grenze variiert nach Haushalt und Region – Tabelle beim zuständigen Amt oder im Antragsassistenten.

Bearbeitungszeit

Bundesweit: ca. ca. 2 Wochen

Erfolgsquote

ca. 78.0 % (Schätzung)

Häufigste Fehler

  • Zinsen nicht korrekt berechnet
  • Vollstreckungsbescheid nicht rechtzeitig beantragt

Häufige Ablehnungsgründe

  • Antrag unvollständig
  • Forderung nicht fällig

Alternativen

  • Verwandte Leistungen im Antrags-Assistenten prüfen
  • Sozialberatung vor Antragstellung nutzen

Bei Ablehnung

Bescheid genau lesen: oft hilft Nachreichung oder Neuantrag statt Widerspruch.

Verwandte Leistungen

Fragen & Antworten

Was passiert, wenn der Schuldner Widerspruch einlegt?

Das Verfahren wird an das zuständige Prozessgericht abgegeben.

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