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Sozialleistungen

Weiterbildungsförderung (Qualifizierungschancengesetz) beantragen

Förderung von Weiterbildungsmaßnahmen für Beschäftigte durch die Arbeitsagentur nach dem Qualifizierungschancengesetz (§ 82 SGB III).

Bearbeitung: ca. 2 Wochen
Erfolgsquote: 78.0 %

So gehen Sie vor

  1. 1

    Beratung bei der Arbeitsagentur

    Förderberatung für Betrieb und Beschäftigte.

  2. 2

    Förderantrag stellen

    Arbeitgeber und Beschäftigter beantragen gemeinsam die Förderung.

  3. 3

    Weiterbildung absolvieren und Kosten erstatten lassen

    Kurskosten- und ggf. Lohnkostenerstattung je nach Betriebsgröße.

Zuständige Stelle

Zuständig ist die Behörde Ihres Hauptwohnsitzes.Behörde finden →

Gebühren

Je nach Fall unterschiedlich

Bearbeitungszeit

ca. 2 Wochen

Offiziell: max. ca. 3 Wochen

Online-Antrag

Persönlich oder per Post

Häufige Fehler

  • Antrag erst nach Beginn der Maßnahme gestellt
  • Kurskosten ohne AZAV-zertifizierten Träger

Häufige Ablehnungsgründe

  • Weiterbildungsmaßnahme nicht bei zugelassenem Träger
  • Betrieb hat keinen Betriebsrat (bestimmte Regelungen entfallen)

Gegen eine Ablehnung können Sie in der Regel Widerspruch einlegen.

Das Wichtigste vor dem Antrag

Wer bekommt es?

Beschäftigte in Betrieben, die Weiterbildungen durch Kurzarbeit, Digitalisierung oder Strukturwandel benötigen.

Einkommensgrenze

Grenze variiert nach Haushalt und Region – Tabelle beim zuständigen Amt oder im Antragsassistenten.

Bearbeitungszeit

Bundesweit: ca. ca. 2 Wochen

Erfolgsquote

ca. 78.0 % (Schätzung)

Häufigste Fehler

  • Antrag erst nach Beginn der Maßnahme gestellt
  • Kurskosten ohne AZAV-zertifizierten Träger

Häufige Ablehnungsgründe

  • Weiterbildungsmaßnahme nicht bei zugelassenem Träger
  • Betrieb hat keinen Betriebsrat (bestimmte Regelungen entfallen)

Alternativen

  • Verwandte Leistungen im Antrags-Assistenten prüfen
  • Sozialberatung vor Antragstellung nutzen

Bei Ablehnung

Widerspruch binnen 30 Tagen schriftlich – mit Begründung, warum der Bescheid falsch ist, und fehlenden Nachweisen.

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