Akteneinsicht im Strafverfahren beantragen
Antrag auf Einsicht in die Ermittlungsakten eines Straf- oder Ermittlungsverfahrens bei der Staatsanwaltschaft.
So gehen Sie vor
- 1
Antrag mit Aktenzeichen stellen
Schriftlich bei der zuständigen Staatsanwaltschaft.
- 2
Prüfung durch die Staatsanwaltschaft
Abwägung zwischen Einsichtsinteresse und Ermittlungszweck.
- 3
Aktenübersendung oder Einsicht vor Ort
An den Verteidiger oder zur Einsicht in den Räumen der Behörde.
Zuständige Stelle
Zuständig ist die Behörde Ihres Hauptwohnsitzes.Behörde finden →
Gebühren
Je nach Fall unterschiedlich
Bearbeitungszeit
ca. 3 Wochen
Offiziell: max. ca. 1 Monate
Online-Antrag
Persönlich oder per Post
Häufige Fehler
- • Antrag ohne Aktenzeichen gestellt
- • Akteneinsicht durch Beschuldigten direkt statt über Verteidiger beantragt
Häufige Ablehnungsgründe
- • Akteneinsicht würde den Untersuchungszweck gefährden
- • Berechtigtes Interesse nicht ausreichend dargelegt
Gegen eine Ablehnung können Sie in der Regel Widerspruch einlegen.
Das Wichtigste vor dem Antrag
Wer bekommt es?
Beschuldigte (über ihren Verteidiger), Verletzte/Nebenkläger und sonstige Personen mit berechtigtem Interesse.
Einkommensgrenze
Grenze variiert nach Haushalt und Region – Tabelle beim zuständigen Amt oder im Antragsassistenten.
Bearbeitungszeit
Bundesweit: ca. ca. 3 Wochen
Erfolgsquote
ca. 70.0 % (Schätzung)
Häufigste Fehler
- •Antrag ohne Aktenzeichen gestellt
- •Akteneinsicht durch Beschuldigten direkt statt über Verteidiger beantragt
Häufige Ablehnungsgründe
- •Akteneinsicht würde den Untersuchungszweck gefährden
- •Berechtigtes Interesse nicht ausreichend dargelegt
Alternativen
- Verwandte Leistungen im Antrags-Assistenten prüfen
- Sozialberatung vor Antragstellung nutzen
Bei Ablehnung
Widerspruch binnen 14 Tagen schriftlich – mit Begründung, warum der Bescheid falsch ist, und fehlenden Nachweisen.