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Aufenthalt & Migration

Arbeitserlaubnis für Ausländer beantragen

Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung für Ausländer, die in der Aufenthaltserlaubnis vermerkt wird, ggf. mit Zustimmung der Arbeitsagentur.

Bearbeitung: ca. 1 Monate
Erfolgsquote: 75.0 %

So gehen Sie vor

  1. 1

    Antrag bei der Ausländerbehörde stellen

    Mit Arbeitsvertrag bzw. Stellenangebot.

  2. 2

    Beteiligung der Arbeitsagentur

    Prüfung der Arbeitsbedingungen und ggf. Vorrangprüfung.

  3. 3

    Vermerk der Beschäftigungserlaubnis

    Im elektronischen Aufenthaltstitel.

Zuständige Stelle

Zuständig ist die Behörde Ihres Hauptwohnsitzes.Behörde finden →

Gebühren

Je nach Fall unterschiedlich

Bearbeitungszeit

ca. 1 Monate

Offiziell: max. ca. 1 Monate

Online-Antrag

Persönlich oder per Post

Häufige Fehler

  • Arbeitsvertrag mit Beginn vor Erteilung der Erlaubnis abgeschlossen
  • Erforderliche Anerkennung eines ausländischen Berufsabschlusses nicht beantragt

Häufige Ablehnungsgründe

  • Vorrangprüfung durch die Arbeitsagentur negativ
  • Beschäftigungsbedingungen entsprechen nicht den für Inländer üblichen Bedingungen

Gegen eine Ablehnung können Sie in der Regel Widerspruch einlegen.

Das Wichtigste vor dem Antrag

Wer bekommt es?

Ausländische Staatsangehörige, deren Aufenthaltstitel eine Erwerbstätigkeit nicht bereits uneingeschränkt erlaubt.

Einkommensgrenze

Grenze variiert nach Haushalt und Region – Tabelle beim zuständigen Amt oder im Antragsassistenten.

Bearbeitungszeit

Bundesweit: ca. ca. 1 Monate

Erfolgsquote

ca. 75.0 % (Schätzung)

Häufigste Fehler

  • Arbeitsvertrag mit Beginn vor Erteilung der Erlaubnis abgeschlossen
  • Erforderliche Anerkennung eines ausländischen Berufsabschlusses nicht beantragt

Häufige Ablehnungsgründe

  • Vorrangprüfung durch die Arbeitsagentur negativ
  • Beschäftigungsbedingungen entsprechen nicht den für Inländer üblichen Bedingungen

Alternativen

  • Verwandte Leistungen im Antrags-Assistenten prüfen
  • Sozialberatung vor Antragstellung nutzen

Bei Ablehnung

Widerspruch binnen 30 Tagen schriftlich – mit Begründung, warum der Bescheid falsch ist, und fehlenden Nachweisen.

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