Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen beantragen
Zustimmungsverfahren des Integrationsamts vor jeder Kündigung eines schwerbehinderten oder gleichgestellten Beschäftigten.
So gehen Sie vor
- 1
Antrag des Arbeitgebers beim Integrationsamt
Vor Ausspruch jeder Kündigung erforderlich.
- 2
Anhörung von Arbeitnehmer, Betriebsrat und Schwerbehindertenvertretung
Das Integrationsamt holt Stellungnahmen ein.
- 3
Entscheidung des Integrationsamts
Erst nach Zustimmung kann die Kündigung wirksam ausgesprochen werden.
Zuständige Stelle
Zuständig ist die Behörde Ihres Hauptwohnsitzes.Behörde finden →
Gebühren
Je nach Fall unterschiedlich
Bearbeitungszeit
ca. 1 Monate
Offiziell: max. ca. 1 Monate
Online-Antrag
Persönlich oder per Post
Häufige Fehler
- • Arbeitgeber kündigt ohne vorherige Zustimmung des Integrationsamts (Kündigung dann unwirksam)
Häufige Ablehnungsgründe
- • Kündigung steht nicht im Zusammenhang mit der Behinderung – Zustimmung dennoch ggf. versagt bei unzureichender Begründung
Gegen eine Ablehnung können Sie in der Regel Widerspruch einlegen.
Das Wichtigste vor dem Antrag
Wer bekommt es?
Schwerbehinderte und gleichgestellte Arbeitnehmer (GdB ab 30 mit Gleichstellung), denen gekündigt werden soll – das Verfahren wird vom Arbeitgeber eingeleitet.
Einkommensgrenze
Grenze variiert nach Haushalt und Region – Tabelle beim zuständigen Amt oder im Antragsassistenten.
Bearbeitungszeit
Bundesweit: ca. ca. 1 Monate
Erfolgsquote
ca. 60.0 % (Schätzung)
Häufigste Fehler
- •Arbeitgeber kündigt ohne vorherige Zustimmung des Integrationsamts (Kündigung dann unwirksam)
Häufige Ablehnungsgründe
- •Kündigung steht nicht im Zusammenhang mit der Behinderung – Zustimmung dennoch ggf. versagt bei unzureichender Begründung
Alternativen
- Verwandte Leistungen im Antrags-Assistenten prüfen
- Sozialberatung vor Antragstellung nutzen
Bei Ablehnung
Widerspruch binnen 30 Tagen schriftlich – mit Begründung, warum der Bescheid falsch ist, und fehlenden Nachweisen.