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Sozialleistungen

Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen beantragen

Zustimmungsverfahren des Integrationsamts vor jeder Kündigung eines schwerbehinderten oder gleichgestellten Beschäftigten.

Bearbeitung: ca. 1 Monate
Erfolgsquote: 60.0 %

So gehen Sie vor

  1. 1

    Antrag des Arbeitgebers beim Integrationsamt

    Vor Ausspruch jeder Kündigung erforderlich.

  2. 2

    Anhörung von Arbeitnehmer, Betriebsrat und Schwerbehindertenvertretung

    Das Integrationsamt holt Stellungnahmen ein.

  3. 3

    Entscheidung des Integrationsamts

    Erst nach Zustimmung kann die Kündigung wirksam ausgesprochen werden.

Zuständige Stelle

Zuständig ist die Behörde Ihres Hauptwohnsitzes.Behörde finden →

Gebühren

Je nach Fall unterschiedlich

Bearbeitungszeit

ca. 1 Monate

Offiziell: max. ca. 1 Monate

Online-Antrag

Persönlich oder per Post

Häufige Fehler

  • Arbeitgeber kündigt ohne vorherige Zustimmung des Integrationsamts (Kündigung dann unwirksam)

Häufige Ablehnungsgründe

  • Kündigung steht nicht im Zusammenhang mit der Behinderung – Zustimmung dennoch ggf. versagt bei unzureichender Begründung

Gegen eine Ablehnung können Sie in der Regel Widerspruch einlegen.

Das Wichtigste vor dem Antrag

Wer bekommt es?

Schwerbehinderte und gleichgestellte Arbeitnehmer (GdB ab 30 mit Gleichstellung), denen gekündigt werden soll – das Verfahren wird vom Arbeitgeber eingeleitet.

Einkommensgrenze

Grenze variiert nach Haushalt und Region – Tabelle beim zuständigen Amt oder im Antragsassistenten.

Bearbeitungszeit

Bundesweit: ca. ca. 1 Monate

Erfolgsquote

ca. 60.0 % (Schätzung)

Häufigste Fehler

  • Arbeitgeber kündigt ohne vorherige Zustimmung des Integrationsamts (Kündigung dann unwirksam)

Häufige Ablehnungsgründe

  • Kündigung steht nicht im Zusammenhang mit der Behinderung – Zustimmung dennoch ggf. versagt bei unzureichender Begründung

Alternativen

  • Verwandte Leistungen im Antrags-Assistenten prüfen
  • Sozialberatung vor Antragstellung nutzen

Bei Ablehnung

Widerspruch binnen 30 Tagen schriftlich – mit Begründung, warum der Bescheid falsch ist, und fehlenden Nachweisen.

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