Naturschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung
Ausnahmegenehmigung von Verboten des BNatSchG oder Landesnaturschutzgesetzen für Eingriffe in Schutzgebiete oder Vorkommen geschützter Arten.
So gehen Sie vor
- 1
Untere Naturschutzbehörde kontaktieren
Vorabgespräch, ob Ausnahme grundsätzlich möglich ist.
- 2
Artenschutzrechtliche Prüfung erstellen lassen
Fachgutachter beauftragen.
- 3
Antrag mit Kompensationsmaßnahmen stellen
Ausnahmen werden meist nur mit Ausgleich genehmigt.
Benötigte Unterlagen
- Artenschutzrechtliche Prüfung (ASP)Pflicht
- LageplanPflicht
Zuständige Stelle
Zuständig ist die Behörde Ihres Hauptwohnsitzes.Behörde finden →
Gebühren
Je nach Fall unterschiedlich
Bearbeitungszeit
ca. 2 Monate
Offiziell: max. ca. 2 Monate
Online-Antrag
Persönlich oder per Post
Häufige Fehler
- • Artenschutzprüfung fehlt
- • Kompensationsmaßnahmen nicht ausreichend dimensioniert
Häufige Ablehnungsgründe
- • Keine Alternativlösung ohne Eingriff möglich
- • Erhaltungszustand der Art verschlechtert sich
Gegen eine Ablehnung können Sie in der Regel Widerspruch einlegen.
Das Wichtigste vor dem Antrag
Wer bekommt es?
Vorhabenträger, Landwirte und Behörden, die Eingriffe in naturschutzrechtlich geschützte Bereiche planen.
Einkommensgrenze
Grenze variiert nach Haushalt und Region – Tabelle beim zuständigen Amt oder im Antragsassistenten.
Bearbeitungszeit
Bundesweit: ca. ca. 2 Monate
Erfolgsquote
ca. 50.0 % (Schätzung)
Häufigste Fehler
- •Artenschutzprüfung fehlt
- •Kompensationsmaßnahmen nicht ausreichend dimensioniert
Häufige Ablehnungsgründe
- •Keine Alternativlösung ohne Eingriff möglich
- •Erhaltungszustand der Art verschlechtert sich
Alternativen
- Verwandte Leistungen im Antrags-Assistenten prüfen
- Sozialberatung vor Antragstellung nutzen
Bei Ablehnung
Widerspruch binnen 30 Tagen schriftlich – mit Begründung, warum der Bescheid falsch ist, und fehlenden Nachweisen.
Fragen & Antworten
Kann eine Ausnahme verweigert werden?▼
Ja, insbesondere bei Eingriffen in streng geschützte Biotope oder Anhang-IV-Arten.