BAföG-Auslandsförderung beantragen
Förderung eines Auslandssemesters oder Auslandsstudiums nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (§ 5 BAföG).
So gehen Sie vor
- 1
Antrag beim zuständigen BAföG-Amt stellen
Mindestens 3 Monate vor Auslandsaufenthalt.
- 2
Immatrikulationsnachweis der ausländischen Hochschule einreichen
Zulassungsbescheid oder vorläufige Bestätigung.
- 3
Erhöhten Förderbetrag erhalten
Ggf. Zuschlag für Mietkosten, Studiengebühren und Reisepauschale.
Benötigte Unterlagen
- Zulassungsnachweis ausländische HochschulePflicht
Bestätigung der ausländischen Hochschule über die Zulassung.
Zuständige Stelle
Zuständig ist die Behörde Ihres Hauptwohnsitzes.Behörde finden →
Gebühren
Je nach Fall unterschiedlich
Bearbeitungszeit
ca. 1 Monate
Offiziell: max. ca. 1 Monate
Online-Antrag
Online möglich – beim zuständigen Amt
Häufige Fehler
- • Antrag zu spät eingereicht (mind. 3 Monate vorab)
- • Immatrikulationsnachweis der ausländischen Hochschule fehlt
Häufige Ablehnungsgründe
- • Auslandsstudium steht nicht in inhaltlichem Zusammenhang mit dem Heimstudiengang
- • Antrag nicht rechtzeitig vor Auslandsaufenthalt gestellt
Gegen eine Ablehnung können Sie in der Regel Widerspruch einlegen.
Das Wichtigste vor dem Antrag
Wer bekommt es?
BAföG-berechtigte Studierende, die ein Semester oder Studienjahr im Ausland verbringen.
Einkommensgrenze
Grenze variiert nach Haushalt und Region – Tabelle beim zuständigen Amt oder im Antragsassistenten.
Bearbeitungszeit
Bundesweit: ca. ca. 1 Monate
Erfolgsquote
ca. 82.0 % (Schätzung)
Häufigste Fehler
- •Antrag zu spät eingereicht (mind. 3 Monate vorab)
- •Immatrikulationsnachweis der ausländischen Hochschule fehlt
Häufige Ablehnungsgründe
- •Auslandsstudium steht nicht in inhaltlichem Zusammenhang mit dem Heimstudiengang
- •Antrag nicht rechtzeitig vor Auslandsaufenthalt gestellt
Alternativen
- Verwandte Leistungen im Antrags-Assistenten prüfen
- Sozialberatung vor Antragstellung nutzen
Bei Ablehnung
Widerspruch binnen 30 Tagen schriftlich – mit Begründung, warum der Bescheid falsch ist, und fehlenden Nachweisen.