Zum Inhalt springen
Sonstiges

Fundsache abholen beantragen

Abholung eines beim städtischen Fundbüro abgegebenen verlorenen Gegenstands gegen Nachweis des Eigentums.

Wo wohnen Sie?

Damit wir Fundsache abholen mit dem zuständigen Fundbüro in Ihrer Stadt anzeigen können.

Oder Großstadt wählen:

Sie werden zur geführten Suche weitergeleitet – mit Kontaktdaten, Termin und nächsten Schritten für Fundsache abholen.

Bearbeitung: 1 TagErfolgsquote: 60.0 %
Zuletzt geprüft: 02. August 2026

Sofort-Antwort

  1. 1

    Diese Unterlagen benötigen Sie

    Personalausweis

  2. 2

    Zuständige Behörde

    Behörde Ihres Hauptwohnsitzes

  3. 3

    So erledigen Sie es

    Direkt online beantragen

  4. 4

    Kosten

    Je nach Gemeinde und Leistung – beim zuständigen Amt erfragen

Zuständige Behörde finden

So gehen Sie vor

  1. 1

    Online-Fundbüro durchsuchen

    Viele Städte bieten eine Online-Datenbank verlorener Gegenstände.

  2. 2

    Eigentum nachweisen

    Beschreibung, Kaufbeleg, Fotos oder eindeutige Merkmale (z. B. Seriennummer).

  3. 3

    Gegenstand abholen

    Gegen Vorlage des Personalausweises, ggf. Verwahrgebühr je nach Wert und Lagerdauer.

Zuständige Stelle

Zuständig ist die Behörde Ihres Hauptwohnsitzes.Behörde finden →

Das Wichtigste vor dem Antrag

Wer bekommt es?

Eigentümer verlorener Gegenstände, die beim Fundbüro der Stadt oder bei Verkehrsbetrieben abgegeben wurden.

Einkommensgrenze

Bearbeitungszeit

Bundesweit: 1 Tag

Erfolgsquote

ca. 60.0 % (Schätzung)

Häufigste Fehler

  • Verwahrfrist (i. d. R. 6 Monate) verpasst
  • Beschreibung des Gegenstands zu ungenau für die Online-Suche

Häufige Ablehnungsgründe

  • Eigentum am Gegenstand kann nicht glaubhaft gemacht werden
  • Gegenstand bereits versteigert (nach Ablauf der Verwahrfrist)

Alternativen

  • Verwandte Leistungen im Antrags-Assistenten prüfen
  • Sozialberatung vor Antragstellung nutzen

Bei Ablehnung

Bescheid genau lesen: oft hilft Nachreichung oder Neuantrag statt Widerspruch.

Fragen & Antworten

Was passiert, wenn niemand die Fundsache abholt?

Nach Ablauf der gesetzlichen Verwahrfrist (i. d. R. 6 Monate) geht das Eigentum auf den Finder über oder der Gegenstand wird versteigert.

Aktualität & Quelle

Pflege
Laufend geprüft & aktualisiert
Quelle
Bundesportal (verwaltung.bund.de)
Datenqualität
100 %

Weiterlesen

Oft auch gesucht