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Landwirtschaft & Natur

Tierseuche beim Veterinäramt melden beantragen

Unverzügliche Pflichtmeldung anzeigepflichtiger Tierseuchen (z. B. Maul- und Klauenseuche, Geflügelpest) beim Veterinäramt – auch außerhalb der Öffnungszeiten.

Wo wohnen Sie?

Damit wir Tierseuche beim Veterinäramt melden mit dem zuständigen Veterinäramt in Ihrer Stadt anzeigen können.

Oder Großstadt wählen:

Sie werden zur geführten Suche weitergeleitet – mit Kontaktdaten, Termin und nächsten Schritten für Tierseuche beim Veterinäramt melden.

Bearbeitung: ca. 2 WochenErfolgsquote: 99.0 %
Zuletzt geprüft: 10. August 2026

Sofort-Antwort

  1. 1

    Diese Unterlagen benötigen Sie

    Bestandsregister · Personalausweis oder Reisepass

  2. 2

    Zuständige Behörde

    Behörde Ihres Hauptwohnsitzes

  3. 3

    So erledigen Sie es

    Persönlich oder per Post beim Amt

  4. 4

    Kosten

    Kostenlos bis 100 € je nach Antrag

Zuständige Behörde finden

So gehen Sie vor

  1. 1

    Tierarzt hinzuziehen

    Bei Verdacht auf eine anzeigepflichtige Seuche sofort Tierarzt rufen.

  2. 2

    Veterinäramt telefonisch informieren

    Unverzügliche Meldung; Bereitschaftsdienst auch außerhalb der Öffnungszeiten.

  3. 3

    Behördliche Maßnahmen dulden

    Sperrung, Probenentnahme, ggf. Tötungsanordnung.

Zuständige Stelle

Zuständig ist die Behörde Ihres Hauptwohnsitzes.Behörde finden →

Das Wichtigste vor dem Antrag

Wer bekommt es?

Tierhalter, Tierärzte und sonstige Personen, die den Verdacht auf eine anzeigepflichtige Tierseuche feststellen.

Einkommensgrenze

Bearbeitungszeit

Bundesweit: ca. 2 Wochen

Erfolgsquote

ca. 99.0 % (Schätzung)

Häufigste Fehler

  • Meldung verzögert – Bußgeldrisiko
  • Bereitschaftsdienst nicht bekannt

Häufige Ablehnungsgründe

    Alternativen

    • Verwandte Leistungen im Antrags-Assistenten prüfen
    • Sozialberatung vor Antragstellung nutzen

    Bei Ablehnung

    Bescheid genau lesen: oft hilft Nachreichung oder Neuantrag statt Widerspruch.

    Fragen & Antworten

    Was passiert bei Nicht-Meldung?

    Nicht-Meldung ist eine Ordnungswidrigkeit (Bußgeld).

    Aktualität & Quelle

    Pflege
    Laufend geprüft & aktualisiert
    Quelle
    Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
    Datenqualität
    91 %

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