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Recht & Justiz

Gewaltschutzanordnung beantragen

Eilantrag beim Familiengericht nach dem Gewaltschutzgesetz, z. B. Kontakt- und Näherungsverbot oder Wohnungszuweisung bei häuslicher Gewalt.

Wo wohnen Sie?

Damit wir Gewaltschutzanordnung beantragen mit dem zuständigen Familiengericht in Ihrer Stadt anzeigen können.

Oder Großstadt wählen:

Sie werden zur geführten Suche weitergeleitet – mit Kontaktdaten, Termin und nächsten Schritten für Gewaltschutzanordnung beantragen.

Bearbeitung: 3 TageErfolgsquote: 80.0 %
Zuletzt geprüft: 02. August 2026

Sofort-Antwort

  1. 1

    Diese Unterlagen benötigen Sie

    Personalausweis oder Reisepass · Formular / Antrag

  2. 2

    Zuständige Behörde

    Behörde Ihres Hauptwohnsitzes

  3. 3

    So erledigen Sie es

    Persönlich oder per Post beim Amt

  4. 4

    Kosten

    10–80 € je nach Urkunde/Verfahren

Zuständige Behörde finden

So gehen Sie vor

  1. 1

    Polizei einschalten (akut)

    Bei akuter Gefahr: Notruf 110, Wegweisung des Täters möglich.

  2. 2

    Eilantrag beim Familiengericht stellen

    Mit eidesstattlicher Versicherung zum Vorfall, ggf. ohne mündliche Verhandlung.

  3. 3

    Zustellung und Vollstreckung

    Verstöße gegen die Anordnung sind strafbar.

Zuständige Stelle

Zuständig ist die Behörde Ihres Hauptwohnsitzes.Behörde finden →

Das Wichtigste vor dem Antrag

Wer bekommt es?

Personen, die von Gewalt, Drohung oder Nachstellung durch eine andere Person betroffen sind.

Einkommensgrenze

Bearbeitungszeit

Bundesweit: 3 Tage

Erfolgsquote

ca. 80.0 % (Schätzung)

Häufigste Fehler

  • Vorfälle nicht dokumentiert (Fotos, Atteste, Polizeiprotokolle)
  • Keine eidesstattliche Versicherung beigefügt

Häufige Ablehnungsgründe

  • Vorfall nicht ausreichend glaubhaft gemacht

Alternativen

  • Verwandte Leistungen im Antrags-Assistenten prüfen
  • Sozialberatung vor Antragstellung nutzen

Bei Ablehnung

Bescheid genau lesen: oft hilft Nachreichung oder Neuantrag statt Widerspruch.

Verwandte Leistungen

Fragen & Antworten

Was tun bei akuter Gefahr?

Bei akuter Gefahr sofort die Polizei (110) rufen. Diese kann eine Wohnungsverweisung gegen die gewalttätige Person aussprechen.

Aktualität & Quelle

Pflege
Laufend geprüft & aktualisiert
Quelle
Bundesamt für Justiz
Datenqualität
100 %

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